Bei verfahrensfreien Bauvorhaben entscheiden die Gemeinden über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung.
Eine Abweichung ist nur möglich, wenn der Schutzzweck des Art. 4 BayBO (Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden) noch erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Wann eine Ausnahme zulässig ist, ist in der jeweiligen Satzung selbst geregelt.
Eine Befreiung kommt in Betracht, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, dies städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans oder der sonstigen Regelung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Zudem muss die Befreiung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein und sie darf die Grundzüge der Planung nicht berühren.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen schriftlich beantragt werden; der Antrag ist zu begründen. Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen.
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Eine Registrierung oder Authentifikation ist für diesen Antrag nicht notwendig.
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Für Termine und weitere Informationen steht Ihnen unser Fachbereich Naturschutz und öffentliche Grünflächenplanung sowie der Fachbereich Bauverwaltung gerne telefonisch oder persönlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung.