Informationen zur Kommunalwahl 2026 für Parteien und Wählergruppen
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Wählbarkeitsbescheinigung und Kandidatur
Sie kandidieren innerhalb der Gemeinde Gauting
Wenn Ihr Hauptwohnsitz in der Gemeinde Gauting liegt und Sie für ein Amt innerhalb der Gemeinde kandidieren, müssen Sie keine Wählbarkeitsbescheinigung beantragen.
Das Wahlamt prüft in diesem Fall automatisch die Wählbarkeit aller Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in Gauting – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.Sie kandidieren außerhalb der Gemeinde Gauting (z. B. für den Kreistag des Landkreises Starnberg)
Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Gauting liegt, Sie aber für ein Amt außerhalb der Gemeinde kandidieren möchten, z. B. für den Kreistag, müssen Sie beim Einwohnermeldeamt eine Wählbarkeitsbescheinigung beantragen.
Ihr Hauptwohnsitz liegt in einer anderen Gemeinde
Wenn Sie nicht mit Ihrem Hauptwohnsitz in der Gemeinde Gauting gemeldet sind,
sondern in einer anderen Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben und in Gauting nur einen Nebenwohnsitz, müssen Sie die Wählbarkeitsbescheinigung bei der Gemeindeverwaltung Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
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Voraussetzungen für die Wählbarkeit
Für die Kommunalwahl (Gemeinderats- oder Kreistagsmitglied)
Sie sind wählbar, wenn Sie:
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen,
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten (die Wohnung muss nicht Ihr Hauptwohnsitz sein), und
nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Sie sind wählbar, wenn Sie:
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- im Fall einer Bewerbung für das Amt der oder des ehrenamtlichen Ersten Bürgermeisters bzw. der Ersten Bürgermeisterin seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten (die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein), und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
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Notwendige Unterlagen zur Beantragung einer Wählbarkeitsbescheinigung
Wenn Sie eine Wählbarkeitsbescheinigung benötigen, senden Sie uns bitte ein formloses Schreiben oder eine E-Mail mit folgenden Angaben:
- Vorname und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift Ihres Hauptwohnsitzes
- Art der Kandidatur (z. B. Mandat, Wahlkreis, Wahlart)
Das Wahlamt prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Wählbarkeitsbescheinigung anschließend per Post zu.
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Wahlvorschläge zur Kommunalwahl einreichen
Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem die Wahlleitung dies offiziell durch eine Bekanntmachung eröffnet hat. Diese Bekanntmachung wird voraussichtlich am 89. Tag vor der Wahl, also am Dienstag, den 9. Dezember 2025, veröffentlicht.
Ab diesem Zeitpunkt können Parteien, Wählergruppen und sonstige Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge beim Wahlamt der Gemeinde Gauting einreichen.
Frist für die EinreichungDie Wahlvorschläge müssen bis spätestens Donnerstag, den 8. Januar 2026, 18:00 Uhr im Rathaus Gauting eingegangen sein.
Wichtig: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs bei der Gemeinde Gauting, nicht das Datum der Absendung! Für die rechtzeitige Abgabe ist der jeweilige Wahlvorschlagsträger verantwortlich.
Rücknahme von WahlvorschlägenBis zum Donnerstag, den 8. Januar 2026, 18:00 Uhr können eingereichte Wahlvorschläge wieder zurückgenommen werden.
Behebung von MängelnNach Ablauf der Einreichungsfrist können bis zum Montag, den 19. Januar 2026, 18:00 Uhr noch behebbare Mängel an Wahlvorschlägen korrigiert werden. Ist ein Wahlvorschlag aufgrund nicht behebbarer Mängel insgesamt ungültig, kann bis zu diesem Zeitpunkt ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden.
Sitzung des WahlausschussesDer Wahlausschuss der Gemeinde Gauting tagt am Dienstag, den 20. Januar 2026. Er entscheidet über die Gültigkeit aller eingereichten Wahlvorschläge. Die Entscheidung wird direkt in der Sitzung bekanntgegeben.
EinwendungenParteien oder Wählergruppen, die von einer Entscheidung betroffen sind, können bis zum Montag, den 26. Januar 2026, 18:00 Uhr Einwendungen bei der Wahlleitung einreichen.
Allgemeine und rechtliche Informationen
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1. Wahlberechtigung – Wer darf wählen?
Grundsätzliche Voraussetzungen
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag (Sonntag, 8. März 2026),
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
oder
Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaates sind, - mindestens 18 Jahre alt sind (spätestes Geburtsdatum: 8. März 2008),
- seit mindestens zwei Monaten (spätestens seit dem 8. Januar 2026),
in der Gemeinde Gauting wohnen oder sich dort überwiegend aufhalten,
und - nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Wahlberechtigung wird automatisch überprüft. Grundlage ist der Eintrag im Melderegister der Gemeinde Gauting. Stichtag für diese Prüfung ist der 25. Januar 2026 (Tag der Anlegung des Wählerverzeichnisses).
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
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2. Wählbarkeit – Wer kann gewählt werden?
Rechtliche Grundlagen
Die Voraussetzungen zur Wählbarkeit ergeben sich aus Art. 21 und 39 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG).
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2.1 Gemeinderat
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds kann jede Person gewählt werden, die:
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt,
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält (die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein),
und - nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Art. 2 GLKrWG).
Stichtag für die Anmeldung eines Wohnsitzes in Gauting ist Montag, der 8. Dezember 2025.
Mehrere Wohnsitze
Wer mehrere Wohnsitze in verschiedenen Gemeinden hat, kann grundsätzlich in mehreren Gemeinden wählbar sein. Allerdings verbietet Art. 25 Abs. 3 GLKrWG eine Mehrfachkandidatur für gleichartige Ämter.
Das bedeutet:
- Eine gleichzeitige Kandidatur für den Gemeinderat in Gauting und den Gemeinderat einer anderen Gemeinde ist nicht zulässig.
- Zulässig ist jedoch, sich gleichzeitig für verschiedene Ämter zu bewerben – zum Beispiel für den Gemeinderat und für das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
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2.2 Bürgermeisterin / Bürgermeister
Für das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die:
- die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz besitzt,
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- im Fall einer Bewerbung für das Amt der oder des ehrenamtlichen Ersten Bürgermeisters bzw. der Ersten Bürgermeisterin seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat (die Wohnung muss nicht die Hauptwohnung sein)
oder
sich dort gewöhnlich aufhält,
und - nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Art. 39 Abs. 2 GLKrWG).
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2.3 Wohnung und gewöhnlicher Aufenthalt
Definition der Wohnung
Als Wohnung gilt im Sinne des Wahlrechts jede Unterkunft, die zum dauerhaften Wohnen bestimmt und geeignet ist. Das gilt auch dann, wenn die Unterkunft nicht als Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn geführt wird.
Entscheidend ist, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber dort tatsächlich regelmäßig aufhältund eine räumliche Beziehung zur Gemeinde Gauting besteht.
Gewöhnlicher AufenthaltAls gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, an dem sich eine Person nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum regelmäßig aufhält, selbst wenn keine Wohnung im melderechtlichen Sinn besteht. Das betrifft zum Beispiel Personen ohne festen Wohnsitz, die sich dauerhaft in Gauting aufhalten.
NachweisDer Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts kann durch Melderegistereintrag, Mietvertrag, Bestätigung von Dritten oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Über die Anerkennung entscheidet das Wahlamt der Gemeinde Gauting im Rahmen der Prüfung der Wählbarkeit.
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2.4 Amtshindernisse
Die oben genannten echten Wählbarkeitshindernisse verhindern, dass eine Person überhaupt auf den Stimmzettel aufgenommen wird.
Dagegen sind die Amts- bzw. Antrittshindernisse (Art. 31 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 5 GO) erst relevant, wenn eine Person bereits gewählt wurde.
Ein Amtshindernis besteht bei ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, wenn diese:
- Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde Gauting sind (egal ob Voll- oder Teilzeit),
- leitende Beamtinnen und Beamte oder leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde Gauting mit mehr als 50 % beteiligt ist,
- Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde sind, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind,
- ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder in einer anderen Gemeinde sind,
- die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister in einer anderen Gemeinde oder in Gauting sind.
Diese Hindernisse verhindern die Bewerbung nicht, sondern schließen nur die gleichzeitige Ausübung von Amt und Mandat aus (Inkompatibilität). Das bedeutet: Eine Bewerbung ist grundsätzlich möglich, das Amt darf aber nicht angetreten werden, wenn das Hindernis am Beginn der Wahlzeit (Freitag, 1. Mai 2026) noch besteht.Personen, die von einer möglichen Inkompatibilität betroffen sein könnten, sollten dies rechtzeitig der Wahlleitung mitteilen, um Interessenkonflikte zwischen Beruf und ehrenamtlicher Tätigkeit zu vermeiden.
Informationen zu den Wahlvorschlägen
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3. Wahlvorschläge
Es folgen die Informationen zu den Wahlvorschlägen.
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3.1 Wer kann einen Wahlvorschlag einreichen?
Die Kandidaturen für die Wahlen erfolgen auf Grundlage von Wahlvorschlägen der politischen Parteien oder Wählergruppen.
Eine Einzelperson kann sich nicht selbst zur Wahl stellen.
Ein Wahlvorschlag kann nur durch eine Partei oder eine Wählergruppe eingereicht werden.Da weder im Parteiengesetz noch im Kommunalwahlrecht ein förmliches Partei-Anerkennungsverfahren vorgesehen ist, erfolgt bei der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nur die Prüfung, ob eine Vereinigung als Partei oder als Wählergruppe anzusehen ist.
Das Wahlvorschlagsrecht ist in Art. 24 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) geregelt.
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3.2 Parteien
Eine Partei ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die dauerhaft oder langfristig auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen will.
Sie muss über eine ausreichende Organisation, Mitgliederzahl und Öffentlichkeitspräsenz verfügen, um ihre Ernsthaftigkeit zu gewährleisten (§ 2 Parteiengesetz). -
3.3 Wählergruppen
Wählergruppen sind ein Zusammenschluss von natürlichen Personen mit dem Ziel, an Kommunalwahlen teilzunehmen. Dies setzt voraus, dass sich die Wählergruppe mit Ernsthaftigkeit einer politischen Zielsetzung widmet und den ernsthaften Willen zur politischen Vertretung hat.
Eine inhaltliche Bewertung dieser Zielsetzung erfolgt nur in Ausnahmefällen, beispielsweise dann, wenn eine politische Zielsetzung offensichtlich nicht erkennbar ist. Eine bestimmte Organisationsform (wie etwa ein Verein) ist nicht vorgeschrieben. Es wird zwischen organisierten und nicht organisierten Wählergruppen unterschieden.
3.3.1 Organisierte Wählergruppen
Wenn sich eine Wählergruppe organisieren möchte, geschieht dies in der Regel in Form eines Vereins nach bürgerlichem Recht (§§ 21 ff. BGB) – entweder als im Vereinsregister eingetragener und damit rechtsfähiger Verein oder als nichtrechtsfähiger Verein.
Ein Vorteil der Vereinsform besteht darin, dass nur vereinsmäßig organisierte Wählergruppen in Bezug auf Mitgliedsbeiträge und Spenden steuerbegünstigt sind und außerdem Namenschutz genießen.
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, einen Nachweis über die Gründung oder den Fortbestand einer Wählergruppe vorzulegen. Sollten bei der Prüfung jedoch Zweifel an der Organisation bestehen, können entsprechende Unterlagen als Nachweis verlangt werden.
Eine Wählergruppe, die bereits bei der letzten Kommunalwahl angetreten ist und sich auf ihren Fortbestand als organisierte „alte“ Wählergruppe nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GLKrWG beruft, muss den Nachweis über die bestehende Organisation bereits bei Einreichung des Wahlvorschlags vorlegen.
Als Nachweise gelten insbesondere die Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister. Werden solche Nachweise bei der Einreichung nicht vorgelegt, gilt die Wählergruppe unwiderlegbar als nicht organisierte Wählergruppe. Eine nachträgliche Nachreichung ist nicht möglich.
Bei einer nicht organisierten Wählergruppe wird geprüft, ob der aktuelle Wahlvorschlag in ausreichendem Umfang mit dem Wahlvorschlag der letzten Kommunalwahl übereinstimmt. In diesem Fall erfolgt eine Kontinuitätsprüfung gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG.
3.3.2 Nicht organisierte Wählergruppen
Bei der Einreichung eines Wahlvorschlags als nicht organisierte Wählergruppe sind die gesetzlichen Regelungen des GLKrWG sowie der GLKrWO verbindlich anzuwenden. Eigene wahlrechtliche Bestimmungen – wie sie etwa in einer Vereinssatzung für organisierte Wählergruppen zulässig wären – können nicht getroffen werden.
Daraus folgt, dass alle potenziellen Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe, also alle wahlberechtigten Personen in der Gemeinde Gauting, zur Aufstellungsversammlung eingeladen werden müssen. Diese Einladung muss öffentlich erfolgen, zum Beispiel durch eine Zeitungsanzeige.
Eine Eingrenzung oder Beschränkung des teilnahmeberechtigten Personenkreises ist nicht zulässig – es dürfen keine bestimmten Personen ausgeschlossen werden. Einladungen, die nur an ausgewählte Personen, etwa per E-Mail, verschickt werden, reichen nicht aus.
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3.4 Wie viele Bewerberinnen und Bewerber sind aufzustellen?
Ein Wahlvorschlag für den Gemeinderat darf höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Für Gauting sind dies 30 Mitglieder.
Die Höchstzahl muss nicht ausgeschöpft werden. Werden einzelne Bewerberinnen oder Bewerber mehrfach aufgeführt (Art. 25 Abs. 4 Satz 1 GLKrWG), verringert sich die zulässige Gesamtzahl entsprechend.
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4. Aufstellungsverfahren
Es folgen Informationen zum Aufstellungsverfahren.
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4.1 Wie wird ein Wahlvorschlag aufgestellt?
Wahlvorschlagsträger müssen eine Aufstellungsversammlung einberufen, die ausschließlich zu dem Zweck dient, Bewerbende aufzustellen. Es ist zulässig, weitere Tagesordnungspunkte in dieser Versammlung zu behandeln. Nicht erlaubt ist es jedoch, die Gründung einer Wählergruppe in derselben Versammlung zu beschließen. Die Gründung muss immer getrennt von der Aufstellungsversammlung erfolgen, da der Kreis der teilnahmeberechtigten Personen erst nach der Gründung feststeht und diese rechtzeitig eingeladen werden müssen.
Im Rahmen der Aufstellungsversammlung wird über alle Bewerbenden, deren Reihenfolge, eventuelle Mehrfachnennungen, Ersatzleute sowie über ein Nachrückverfahren abgestimmt. Alle Abstimmungen müssen den demokratischen Grundsätzen entsprechen.
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4.2 Aufstellungsversammlung
Die Aufstellungsversammlung richtet sich nach Art. 29 GLKrWG und § 39 GLKrWO. Grundsätzlich sind drei Formen der Versammlung möglich:
- Eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe.
- Eine Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe gewählt wurden, um Bewerbende aufzustellen.
- Eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder Wählergruppe für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
Die Aufstellung für das Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Wahlvorschlag für den Gemeinderat können nacheinander in einer Aufstellungsversammlung mit denselben Teilnahmeberechtigten beschlossen werden. Die Versammlung kann an mehreren Tagen durchgeführt werden, wobei alle Termine in der Einladung, der Niederschrift und der Anwesenheitsliste dokumentiert werden müssen.
4.2.1 Einladung
Aus der Einladung zur Aufstellungsversammlung muss klar hervorgehen, dass in der Versammlung die Listen mit den Bewerbenden für die Kommunalwahl am 8. März 2026 aufgestellt werden. Die Einladung muss so gestaltet sein, dass alle teilnahmeberechtigten Personen erreicht werden. Je nach Wahlvorschlagsträger kann dies schriftlich, durch öffentliche Ankündigung (zum Beispiel in Zeitungen) oder durch persönliche Mitteilungen erfolgen.Die Einladung muss spätestens am dritten Tag vor der Versammlung zugegangen oder veröffentlicht worden sein. Parteien und Wählergruppen können durch ihre Satzung nähere Regelungen zur Einladung und zur Beschlussfähigkeit treffen; längere Fristen sind möglich, kürzere Fristen führen jedoch zur Unzulässigkeit des Wahlvorschlags. Werden die wahlrechtlichen Mindestanforderungen für die Einladung nicht eingehalten, kann dies nicht nachträglich korrigiert werden. Der Wahlvorschlag wäre in diesem Fall ungültig, und eine neue, korrekte Einladung muss erfolgen.
Verstoßen die Wahlvorschlagsträger nur gegen eigene Satzungsregelungen, zum Beispiel, wenn per Brief eingeladen werden sollte, aber Einladungen per E-Mail verschickt wurden, hat dies keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Wahlvorschlags. Es müssen lediglich die gesetzlichen Anforderungen aus § 39 Abs. 4 Satz 2 GLKrWO eingehalten werden.
4.2.2 Gemeinsamer Wahlvorschlag
Für gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger zur Gemeinderatswahl müssen die Bewerbenden in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung gewählt werden. Die Zusammensetzung der Versammlung kann von den beteiligten Trägern frei vereinbart werden. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag wird bei der Sitzverteilung wie ein einzelner Wahlvorschlag behandelt. Für Bürgermeistervorschläge ist es erlaubt, getrennte Versammlungen abzuhalten.
4.2.3 Teilnahme
Berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung in einer Aufstellungsversammlung ist jede Person, die zum Zeitpunkt der Versammlung wahlberechtigt und persönlich anwesend ist. Nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 GLKrWG sind dies grundsätzlich alle Anhänger einer Partei oder Wählergruppe.
Die Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit schließt eine Stimmabgabe durch Briefwahl aus. Briefwahlstimmen sind daher immer ungültig.
Bei organisierten Wahlvorschlagsträgern kann durch Satzung festgelegt oder beschränkt werden, wer von den Anhängern teilnahme- und abstimmungsberechtigt ist.
Bei jeder Abstimmung müssen mindestens drei stimmberechtigte Personen anwesend sein, deren Wahlberechtigung am Tag der Versammlung bestehen muss. Wird die Anhängerschaft nicht nur auf Mitglieder beschränkt, sind alle wahlberechtigten Anhänger teilnahmeberechtigt. Der Kreis der Teilnahmeberechtigten darf während der Versammlung weder erweitert noch eingeschränkt werden.
Jede Aufstellungsversammlung benötigt eine Leitung. Diese muss nicht selbst wahlberechtigt sein; in diesem Fall ist sie nicht stimmberechtigt.
4.2.4 VorschlagsberechtigungAlle teilnahmeberechtigten und anwesenden Personen können Bewerbende vorschlagen. Blockwahlsysteme ohne Änderungsmöglichkeit sind nicht zulässig.
4.2.5 Vorstellung der Bewerber
Die Bewerber müssen die Möglichkeit haben, sich selbst und ihr Programm vorzustellen. Eine Beschränkung der Redezeit ist zulässig, ein Verbot der Vorstellung durch einen Beschluss der Versammlung nicht.
4.2.6 Geheime Abstimmung
In der Aufstellungsversammlung werden sowohl Sachentscheidungen als auch personenbezogene Entscheidungen durch Abstimmung getroffen.
Sachentscheidungen, wie etwa die Festlegung des Wahlverfahrens oder des Nachrückverfahrens, müssen nicht geheim getroffen werden.
Die Wahl der sich bewerbenden Personen erfolgt hingegen in geheimer Abstimmung. Dabei gelten nicht die strengen Grundsätze wie bei der Stimmabgabe im Wahlraum (§§ 55 und 60 GLKrWO). Es genügt, dass die stimmberechtigten Teilnehmenden nicht gezwungen sind, ihren Willen öffentlich zu bekunden. Jede Person muss die Möglichkeit haben, ihre Stimme schriftlich für sich allein niederzulegen. Die Einsichtnahme anderer in den Stimmzettel sollte einfach und ohne unzumutbaren Aufwand verhindert werden. Wahlkabinen sind dabei nicht zwingend vorgeschrieben.
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4.3 Wahlverfahren
Es folgen die Hinweise zum Wahlverfahren.
4.3.1 Verfahren
Bestehen in den internen Regelungen eines Wahlvorschlagsträgers Festlegungen zum Wahlverfahren, sind diese grundsätzlich maßgebend, müssen aber demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Es besteht jedoch kein Vorrang dieser internen Regelungen vor einer Entscheidung der Aufstellungsversammlung. Die Versammlung kann ein davon abweichendes Verfahren beschließen. Maßgeblich ist immer, was in der Aufstellungsversammlung beschlossen und anschließend für die Nominierung der Bewerber/innen angewandt wird. Dadurch wird keine wahlrechtliche Vorschrift verletzt, und die Einhaltung interner Regelungen ist nicht entscheidend für die Zulässigkeit des Wahlvorschlags.
Hat die Partei oder Wählergruppe keine eigenen Festlegungen getroffen, beschließt die Versammlung zunächst, nach welchem Wahlverfahren die Bewerber/innen gewählt werden.
Mögliche Wahlverfahren sind unter anderem:
- Einzelabstimmung: Jede vorgeschlagene Person wird geheim mit „ja“ oder „nein“ gewählt.
- Stimmzettel: Stimmen werden auf einem vorbereiteten Zettel geheim vergeben; jede teilnehmende Person hat so viele Stimmen, wie Bewerber/innen zu wählen sind, bis zu drei Stimmen pro Person möglich.
- Blockwahl: Abstimmung über eine vorbereitete Liste oder Teile davon im Ganzen mit „ja“ oder „nein“; Änderungs- oder Streichungsanträge müssen zugelassen und vorher geheim abgestimmt werden.
Ein striktes Blockwahlsystem ohne Änderungsmöglichkeit ist gemäß Art. 29 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG nicht zulässig. Jede teilnahmeberechtigte Person muss Vorschläge einbringen können.
4.3.2 Reihenfolge und MehrfachnennungenDie Aufstellungsversammlung stimmt geheim über die Reihenfolge aller sich bewerbenden Personen ab.
Soll eine Person bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden, ist auch darüber eine geheime Abstimmung erforderlich.
Die gesonderte Abstimmung über Reihenfolge und Mehrfachaufführung kann entfallen, wenn gleichzeitig mit der Wahl der Bewerber/innen auch über deren Reihenfolge und mögliche Mehrfachnennungen abgestimmt wird.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Aufstellung nach dreifacher, zweifacher und einfacher Nennung erfolgt, also zuerst alle dreifach aufgeführten Personen, dann die zweifach aufgeführten und schließlich die einfach aufgeführten (Art. 25 Abs. 4 GLKrWG).
4.3.3 Ersatzleute
Ersatzleute, die im Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind genau wie die Bewerber/innen aufzustellen und zu wählen.
- Ersatzleute müssen also in der Aufstellungsversammlung nominiert und gewählt werden.
- Eine einfache Benennung durch die beauftragte Person des Wahlvorschlags ist nicht zulässig.
- Sollen Ersatzleute später nachnominiert werden, ist dafür eine ergänzende Aufstellungsversammlung erforderlich. Diese muss die gleichen Anforderungen erfüllen wie die ursprüngliche Aufstellungsversammlung.
Es besteht keine Verpflichtung, Ersatzleute aufzustellen.
4.3.4 Nachrückverfahren
Wenn die Versammlung Ersatzleute aufstellt, muss sie festlegen, wie ausgeschiedene Bewerber/innen ersetzt werden.
Folgende Möglichkeiten bestehen insbesondere:
- Die Ersatzperson nimmt direkt den frei gewordenen Platz im Wahlvorschlag ein.
- Die Ersatzperson rückt unter gleichzeitiger Verschiebung aller übrigen Bewerber/innen auf den letzten Platz im Wahlvorschlag nach.
- Alternativ können bereits im Wahlvorschlag benannte Personen von oben nach unten so lange mehrfach aufgeführt werden (dreifach oder zweifach), bis die zulässige Höchstzahl wieder erreicht ist.
- Es ist zudem möglich, Ersatzleute zu nominieren und zusätzlich, falls diese nicht ausreichen, eine Mehrfachaufführung zu beschließen.
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4.4 Aufstellung von Bewerbern für Bürgermeister
Interne Regelungen
Falls der Wahlvorschlagsträger Festlegungen zum Wahlverfahren in seinen internen Regelungen getroffen hat, sind diese grundsätzlich maßgebend, solange sie demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Keine Vorrangstellung
Die internen Regelungen haben keinen Vorrang vor der Entscheidung der Aufstellungsversammlung. Die Versammlung kann ein von den Regelungen abweichendes Verfahren beschließen. Maßgeblich ist immer, was in der Versammlung beschlossen und für die Nominierung der Bewerber/innen angewendet wurde. Dadurch wird keine wahlrechtliche Vorschrift verletzt.
Fehlen interner Regelungen
Hat die Partei oder Wählergruppe keine eigenen Festlegungen getroffen, entscheidet die Aufstellungsversammlung zunächst über das Wahlverfahren.
Verfahren bei der Wahl:
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (absolute Mehrheit).
- Erhält niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt.
- Bei drei oder mehr Personen mit gleicher höchster Stimmenzahl muss die Wahl mit allen Personen wiederholt werden.
- Bei Stimmengleichheit der Personen mit der zweithöchsten Stimmenzahl entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
- Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; bei Gleichstand entscheidet das Los.
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4.5 Niederschrift
4.5.1 Inhalt
Für jede Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zusammen mit der Anwesenheitsliste dem Wahlvorschlag beizulegen ist.
Die Niederschrift muss folgende Punkte enthalten:
- Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung zur Versammlung
- Ort und Zeit der Versammlung
- Zahl der teilnehmenden Personen
- Bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung: Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag (nicht vor dem 8. März 2024) gewählt wurde; diese Mitglieder mussten zum Zeitpunkt der Wahl der Delegierten wahlberechtigt im Wahlkreis sein
- Verlauf der Versammlung
- Das angewandte Wahlverfahren für die Auswahl der Bewerber/innen
- Ergebnisse der Wahl der Bewerber/innen, deren Reihenfolge und eventuelle Mehrfachnennungen
- Verfahren für den Ersatz ausgeschiedener Bewerber/innen (Nachrückverfahren)
Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung sowie von zwei wahlberechtigten Teilnehmenden zu unterschreiben.
4.5.2 Anwesenheitsliste
- Alle wahlberechtigten Teilnehmenden müssen Name, Vorname, Anschrift angeben und ihre Anwesenheit durch Unterschrift bestätigen.
- Anwesenheit von Gästen, Presse oder anderen Personen ist erlaubt, diese dürfen sich jedoch nicht in die Anwesenheitsliste eintragen oder abstimmen.
- Die Anwesenheitsliste dient der Prüfung der Wahlberechtigung der Teilnehmenden.
Empfehlung: separate Gästeliste und ggf. Einlasskontrolle, um sicherzustellen, dass nur wahlberechtigte Personen teilnehmen.
4.5.3 Mängel
Fehlt die Niederschrift oder die Anwesenheitsliste oder sind erforderliche Angaben/Unterschriften nicht vorhanden, führt dies zur Ungültigkeit des gesamten Wahlvorschlags (§ 50 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 GLKrWO).
Falsche Wiedergabe des Ablaufs oder Wahlergebnisses kann nachträglich berichtigt werden, wenn dies von der Versammlungsleitung und den Unterzeichnern bestätigt wird.
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4.6 Beauftragte
4.6.1 Benennung
- Für jeden Wahlvorschlag sollte eine beauftragte Person und eine Stellvertretung benannt werden.
- Empfohlen wird die Festlegung in der Aufstellungsversammlung, da die Aufgaben weitreichend sind.
- Beauftragte müssen wahlberechtigt sein.
- Wird niemand benannt oder sind die gewählten Personen nicht wahlberechtigt, werden die ersten beiden wahlberechtigten Unterzeichner des Wahlvorschlags automatisch Beauftragte und Stellvertretung.
- Nachträgliche Änderungen sind nicht möglich.
- Bewerber/innen können ebenfalls als Beauftragte fungieren.
4.6.2 Aufgaben
- Die Beauftragten vertreten den Wahlvorschlag ausschließlich gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss.
- Nur die Beauftragten sind berechtigt, verbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
- Festgestellte Mängel werden ausschließlich den Beauftragten mitgeteilt. Es erfolgt keine Kommunikation mit Bewerberin oder Bewerber, auch nicht zu einzelnen Angaben oder zu fehlenden Unterlagen.
Einreichungsverfahren bei den Wahlvorschlägen
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5. Einreichung der Wahlvorschläge
Rechtsgrundlage: Art. 31 GLKrWG, §§ 34, 35 GLKrWO
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5.1 Zeitpunkt der Einreichung
Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem die Wahlleitung dies durch eine Bekanntmachung aufgefordert hat. Diese Bekanntmachung darf nicht vor dem 89. Tag vor der Wahl veröffentlicht werden, also nicht vor dem 9. Dezember 2025.
Die Gemeinde Gauting veröffentlicht die Bekanntmachung am Dienstag, 9. Dezember 2025. Wahlvorschläge, die vor diesem Datum eingereicht werden, sind unzulässig und müssen zurückgewiesen werden.
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5.2 Fristende
Spätester Einreichungstermin: Donnerstag, 8. Januar 2026, 18:00 Uhr (59. Tag vor der Wahl).
Für die Frist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. Maßgeblich ist der physische Eingang des Wahlvorschlags bei der Gemeinde Gauting, nicht der Absendetag.
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5.3 Form der Einreichung
Fax oder E-Mail reichen für die Fristwahrung nicht aus. Der Wahlvorschlag muss fristgerecht, vollständig und im Original bei der Wahlleitung vorliegen.
- 6. Erforderliche Unterlagen und Angaben
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6.1 Notwendige Unterlagen bei Einreichung
Folgende Unterlagen müssen bei der Einreichung des Wahlvorschlags vollständig und unterschrieben vorgelegt werden:
- Wahlvorschlagsformular für die jeweilige Wahl (Anlage 8 GLKrWBek)
- Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Anlage 7 GLKrWBek)
- Anwesenheitsliste der Aufstellungsversammlung
- Erklärung jeder Bewerberin/jedes Bewerbers über Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und Nichtausschluss vom Wahlrecht (Anlage 11a GLKrWBek)
- Für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hauptwohnsitz in Gauting: Bescheinigung der Wählbarkeit durch die Gemeinde des Hauptwohnsitzes (Anlage 12 GLKrWBek)
- Bei organisierten Wählergruppen: Nachweis der Organisation, z. B. Satzung oder Auszug aus dem Vereinsregister
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6.2 Kennwort des Wahlvorschlagsträgers
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe als Kennwort tragen. Kurzbezeichnungen sind zulässig, jedoch nicht erforderlich.
Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger enthalten; die Reihenfolge ist frei wählbar, kann aber die Ordnungszahl und Anordnung auf dem Stimmzettel beeinflussen. Sonstige Zusätze sind unzulässig, auch wenn Personen teilnehmen, die nicht Mitglieder der Partei oder Wählergruppe sind.
Die Entscheidung über das Kennwort trifft die Aufstellungsversammlung. Fehlt das Kennwort, gilt der Name der Partei oder Wählergruppe als Kennwort.
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6.3 Nachweis über die Organisation von Wählergruppen
Organisierte Wählergruppen müssen einen Nachweis ihrer Organisation beifügen (z. B. Satzung oder Vereinsregisterauszug).
Wird der Nachweis nicht bei Einreichung vorgelegt, gilt die Wählergruppe als nicht organisiert. Nachreichung ist nicht möglich.
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6.4 Unterzeichner des Wahlvorschlags
Rechtsgrundlage: Art. 25 Abs. 1 GLKrWG
- Anzahl und Wahlberechtigung: Jeder Wahlvorschlag muss von zehn wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein, die am Montag, den 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt nicht sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlages sind.
- Gemeinde: Die Unterzeichner müssen für die jeweilige Wahl in Gauting wahlberechtigt sein.
- Teilnahme an der Aufstellungsversammlung: Die Unterzeichner müssen nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben und die Unterschrift muss nicht während der Versammlung erfolgen.
- Beschränkung: Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag derselben Wahl unterzeichnen. Mehrere Wahlvorschläge unterschiedlicher Wahlen sind erlaubt (z. B. Gemeinderat und Bürgermeister), aber nicht zwei Wahlvorschläge für denselben Wahltyp.
- Sonderfall: Wer sich nur für eine Wahl bewirbt, darf den Wahlvorschlag für die andere Wahl unterzeichnen.
- Fehlende Unterschriften: Fehlende oder ungültige Unterschriften gelten als Mangel des Wahlvorschlags.
- Fehlende gültige Unterschriften müssen innerhalb eines kurzen Zeitfensters nachgereicht werden.
- Werden sie nicht bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses vorgelegt, ist der Wahlvorschlag ungültig.
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6.5 Angaben zu den Bewerberinnen, Bewerbern und Ersatzleuten
In § 43 Nr. 4 GLKrWO sind die für den Wahlvorschlag möglichen Angaben zu den Bewerberinnen und Bewerbern aufgeführt.
Zwingend erforderlich sind: Familienname, Vorname, Beruf/Stand.
Weitere Angaben sind freiwillig.
6.6.1 Familienname und Vorname
Rechtsgrundlage: § 43 Nr. 4 GLKrWO
- Pflichtangaben: Zwingend erforderlich sind Familienname, Vorname sowie Beruf oder Stand.
- Amtliche Schreibweise: Familien- und Vorname müssen so angegeben werden, wie sie in den Meldedaten des Einwohnermeldeamtes hinterlegt sind und im amtlichen Verkehr (z. B. auf Ausweis oder Pass) verwendet werden.
- Mehrere Vornamen: Es ist nur der Rufname anzugeben. Doppelnamen, die durch Bindestrich als Einheit amtlich geführt werden (z. B. „Marie-Sophie“ oder „Klaus-Peter“), gelten als ein Vorname.
- Abkürzungen: Der Vorname kann abgekürzt werden, wenn die Person unter dieser Form bekannter ist (z. B. Max statt Maximilian, Rosi statt Rosemarie).
- Künstler- oder Ordensnamen: Zusätzlich zulässig, wenn diese in den Meldedaten erfasst sind. In diesem Fall muss der Zusatz „genannt: XY“ erfolgen.
- Zusätzliche Familiennamen: Nur der Geburtsname darf zusätzlich angegeben werden, und nur, wenn die Namensführung innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Wahltag (nach dem 8. März 2024) geändert wurde. Eine Heiratsurkunde kann als Nachweis verlangt werden.
- Nicht erfasst: Wieder angenommene frühere Familiennamen, z. B. nach einer Scheidung, zählen nicht als zusätzliche Angabe.
6.6.2 Akademische Grade
- Diplom, Magister, Bachelor, Master, Doktor nach Verleihungsurkunde.
- Doktorgrad wird dem Familiennamen vorangestellt; andere akademische Grade nach dem Namen.
- „Prof.“ ist keine Angabe vor dem Namen, sondern nur Berufsbezeichnung.
6.6.3 Tag der Geburt
- Vollständiges Datum. Jahr kann auf Stimmzettel erscheinen, wenn gewünscht.
6.6.4 Beruf oder Stand
- Tatsächlich ausgeübter Beruf: Bei Berufstätigen ist nur der aktuell ausgeübte Beruf anzugeben, nicht der erlernte.
- Selbstständigkeit: Der Zusatz „selbst.“ für selbstständig Tätige ist zulässig.
- Nicht mehr Berufstätige: Kann der zuletzt ausgeübte Beruf angegeben werden. Rentnerinnen oder Rentner dürfen zusätzlich „i.R.“ verwenden.
- Ein Beruf pro Person: Jede Bewerberin oder jeder Bewerber darf nur einen Beruf angeben. Bei mehreren Berufen (z. B. Teilzeit) muss der Schwerpunkt gewählt werden.
- Bezeichnung des Berufs: Grundsätzlich entscheidet die Person selbst, wie der Beruf bezeichnet wird. Es gibt keinen verbindlichen Katalog. Die Wahlleitung kann jedoch Schreibweisen zur Vereinheitlichung anpassen. Orientierung bieten die Berufsbezeichnungen der Bundesagentur für Arbeit.
- Keine Arbeitgeberzusätze: Angaben, die auf Arbeitgeber hinweisen, sind nicht zulässig, da sie wahlwerbende Wirkung haben.
- Angabe des Standes: Alternativ zum Beruf kann der Stand angegeben werden:
- Rentnerin / Rentner
- Studentin / Student
- Beamtin / Beamter im Ruhestand mit dem Zusatz „a.D.“
6.6.5 Kommunale Ehrenämter und Verfassungsämter
- Definition kommunales Ehrenamt:
Ein kommunales Ehrenamt ist eine unentgeltliche Tätigkeit, die auf Grundlage einer Beauftragung durch ein Gemeinde- oder Kreisorgan ausgeübt wird und Verwaltungstätigkeiten für die Gemeinde oder den Landkreis umfasst. Solche Ehrenämter sind von sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeiten zu unterscheiden.- Beispiele (nicht abschließend):
- Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin / erster, zweiter oder dritter Bürgermeister
- Gemeinderatsmitglied
- Stellvertretende Landrätin / stellvertretender Landrat
- Kreisrätin / Kreisrat
- Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags oder des Landtags
- Ergänzend: Mitglied eines Bezirksausschusses
- Ableitungen:
Ehrenämter, die sich aus einem anderen Ehrenamt ableiten (z. B. Ausschussmitglied oder Ausschussvorsitz im Bezirksausschuss), dürfen nicht zusätzlich zum eigentlichen Ehrenamt auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.- Verfassungsämter:
Dazu zählen Schöffin / Schöffe, Jugendschöffin / Jugendschöffe oder ehrenamtliche Richterin / ehrenamtlicher Richter am Verwaltungsgericht.- Prüfung und Vereinheitlichung:
Die Angaben zu Ehrenämtern oder Verfassungsämtern im Wahlvorschlag können zur Vereinheitlichung der Schreibweise oder durch Abkürzungen angepasst werden, damit alle Angaben auf dem Stimmzettel untergebracht werden können.
6.6.6 Amtlicher Name des Gemeindeteils- Gauting,
- Stockdorf,
- Buchendorf,
- Unterbrunn
oder - Oberbrunn.
6.6.7 Formblatt Zustimmung der Bewerberin/ des Bewerbers (Anlage 11a)Für jede sich bewerbende Person sowie für alle Ersatzleute muss das Formblatt Anlage 11a (Anhang 11a (zu Nr. 47 GLKrWBek) zwingend ausgefüllt und abgegeben werden.
Es enthält insbesondere zwei wichtige Erklärungen:
- Zustimmung zur Aufnahme:
Die Person erklärt, dass sie der Aufnahme in den konkreten Wahlvorschlag zustimmt und dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Wahlkreis für dieselbe Wahl bewirbt. - Wählbarkeit:
Die Person erklärt, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Besondere Hinweise:- Eine Zurücknahme dieser Zustimmungserklärung ist nach Ablauf der Einreichungsfrist (Donnerstag, 8. Januar 2026, 18:00 Uhr) nicht mehr möglich.
- Fehlt eine gültige Zustimmungserklärung oder ist sie unwirksam, so wird die betreffende Person aus dem Wahlvorschlag gestrichen, und der Wahlvorschlag ist teilweise ungültig.
6.6.8 Formblatt Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 12)
Anlage 12 (zu Nr. 47 GLKrWBek)Wer kann sich bewerben?
Eine Person kann sich für den Gemeinderat in Gauting bewerben, wenn sie dort ihre alleinige Wohnung, ihren Hauptwohnsitz oder ihren Nebenwohnsitz hat. Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss eine Erklärung über seinen gewöhnlichen Aufenthalt abgeben.Bewerbung über Nebenwohnsitz:
Liegt die Bewerbung nur über einen Nebenwohnsitz in Gauting vor, enthält die Gemeinde nur grundlegende Informationen zur Wählbarkeit. Die vollständigen Nachweise für mögliche Ausschlussgründe stellt nur die Gemeinde des Hauptwohnsitzes aus. Deshalb ist in diesem Fall die Bescheinigung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes erforderlich. -
6.6 Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Frist:
Ein Wahlvorschlag kann bis zum 8. Januar 2026, 18:00 Uhr zurückgenommen werden. Danach ist keine Zurücknahme mehr möglich.Beschluss der Aufstellungsversammlung:
Die Voraussetzungen für die Zurücknahme müssen, genau wie die Aufstellung der Bewerberin/ des Bewerbers, in der Aufstellungsversammlung beschlossen werden.Zurücknahme des gesamten Wahlvorschlags:
Um einen gesamten Wahlvorschlag zurückzunehmen, ist entweder ein Beschluss der Aufstellungsversammlung nötig oder eine konkrete Ermächtigung der beauftragten Person.
Diese Entscheidung muss in der Niederschrift der Aufstellungsversammlung dokumentiert werden.Zurücknahme einzelner Zustimmungserklärungen:
Die Zurücknahme der Zustimmung einzelner Bewerberinnen und Bewerber ist ebenfalls nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (8. Januar 2026, 18:00 Uhr) möglich.
Informationen zu den Unterstützungsunterschriften
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7. Unterstützungsunterschriften
Es folgen die Informationen zu den Unterstützungsunterschriften.
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7.1 Notwendigkeit von Unterstützungsunterschriften
Ob Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, hängt davon ab, zu welcher Kategorie der Wahlvorschlagsträger gehört:
Alte Wahlvorschlagsträger:
Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Wahl ununterbrochen im Gemeinderart vertreten sind (bis zum 8. Dezember 2025), benötigen keine zusätzlichen Unterschriften.
Ist die Voraussetzung im Gemeinderat erfüllt, gilt sie auch für den Bürgermeisterwahlvorschlag.
Privilegierte Wahlvorschlagsträger:
Keine Unterschriften sind nötig, wenn der Wahlvorschlagsträger bei der letzten Landtagswahl (2023), Europawahl (2024) oder Bundestagswahl (2025) mindestens 5 % der gültigen Stimmen in Bayern erreicht hat.
Eine Liste der privilegierten Wahlvorschlagsträger veröffentlicht das Bayerische Landesamt für Statistik (Bekanntmachung vom 1. April 2025).
Weiterführende Informationen: https://www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.htmlNeue Wahlvorschlagsträger:
Alle übrigen Parteien oder Wählergruppen müssen zusätzlich zu den 10 Pflichtunterschriften weitere Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten sammeln (Art. 27 Abs. 3 Buchstabe a. GLKrWG). -
7.2 Gemeinsamer Wahlvorschlag
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag benötigt keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn
er in seiner Gesamtheit im Gemeinderat seit der letzten Wahl aufgrund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor der Wahl (8. Dezember 2025) vertreten war,
oder
- mindestens eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen als privilegierter Wahlvorschlagsträger gilt und daher keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
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7.3 Unterstützung von Wahlvorschlägen
Wenn ein Wahlvorschlagsträger für Gemeinderat und Bürgermeisterwahl antritt, müssen für jede Wahl getrennte Unterstützungslisten geführt werden.
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7.4 Anzahl der Unterschriften
Für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl sind jeweils 190 gültige Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten erforderlich.
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7.5 Sammeln und Abgabe der Unterschriften
Im Unterschied zu anderen Wahlen können Unterstützungsunterschriften nicht frei gesammelt werden. Jede Unterschrift muss von den Wahlberechtigten persönlich im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Gauting geleistet werden.
7.5.1 Abgabe der UnterschriftDie Unterschriften müssen persönlich im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Gauting geleistet werden. Zur Unterstützung eines Wahlvorschlags geben die Wahlberechtigten auf einem entsprechenden Formular ihren Familiennamen, Vornamen und ihre Anschrift an und unterschreiben persönlich. Ein Ausweisdokument ist dabei vorzulegen.
Wahlberechtigte, die wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung das Einwohnermeldeamt nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Mit diesem kann eine Hilfsperson beauftragt werden, die Unterstützung im Eintragungsraum durch Unterschrift vornimmt.
Eine Veröffentlichung der Anzahl der vorliegenden gültigen Unterschriften erfolgt nicht. Die beauftragte Person eines Wahlvorschlags erhält auf Wunsch Auskunft über die Anzahl, jedoch nicht über die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. Eine Zurücknahme einer gültigen Unterstützungsunterschrift ist nicht möglich.
7.5.2 Wer darf unterschreiben?
Unterstützen dürfen nur Wahlberechtigte der jeweiligen Wahl. Sie müssen spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist (19. Januar 2026) wahlberechtigt sein.
Bewerberinnen und Bewerber sowie Ersatzleute dürfen für die jeweilige Wahl, für die sie kandidieren, keine Unterstützungsunterschrift leisten – auch dann nicht, wenn sie sich für einen anderen Wahlvorschlag derselben Wahl bewerben.
Zudem darf jede Person nur einen Wahlvorschlag pro Wahl unterstützen. Wer bereits im Sinne von Punkt 6.5 einen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, kann keine weitere gültige Unterstützungsunterschrift für dieselbe Wahl abgeben.
7.5.3 Zeitraum der Sammlung
Die Abgabe von Unterstützungsunterschriften ist erst möglich, wenn der jeweilige Wahlvorschlag eingereicht wurde. Die Unterschriften können anschließend vom Tag nach der Einreichung bis zum 19. Januar 2026, 12 Uhr (48. Tag vor der Wahl), im Einwohnermeldeamt geleistet werden.
(Siehe auch Punkt 5 „Einreichung der Wahlvorschläge“.)
7.5.4 Eintragungsräume
Für die Abgabe der Unterstützungsunterschriften stehen die Eintragungsräume der Gemeinde Gauting im Zeitraum vom 10. Dezember 2025 bis 19. Januar 2026, 12:00 Uhr, zur Verfügung.
7.5.5 Bannmeile
Während der Eintragungszeit gelten besondere Regelungen:
Im Bereich um das Rathaus, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude ist jede Beeinflussung der Eintragungswilligen durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise verboten. Es ist nicht erlaubt, während der Eintragungszeit für eine Unterstützung zu werben.
Eintragungswillige dürfen nicht begleitet werden. Unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geleistete Unterschriften sind ungültig.
Informationen zum Zulassungsverfahren der Wahlvorschläge
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8. Zulassung der Wahlvorschläge
Es folgen die Informationen zu der Zulassung der Wahlvorschläge.
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8.1 Vorprüfung der Wahlvorschläge durch die Wahlleitung
Regelung: Art. 32 GLKrWG
Sobald ein Wahlvorschlag eingereicht wird, prüft die Wahlleitung diesen sofort auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Werden Mängel festgestellt, wird die beauftragte Person unverzüglich informiert und aufgefordert, die Mängel bis zum 19. Januar 2026, 18:00 Uhr (48. Tag vor der Wahl) zu beheben.
Nach Art. 30 Abs. 2 GLKrWG darf nur die beauftragte Person verbindliche Erklärungen zu einem Wahlvorschlag abgeben oder entgegennehmen. Die Wahlleitung kommuniziert daher ausschließlich mit dieser Person – nicht mit Bewerbern oder anderen Beteiligten.
Wenn Mängel nicht behoben werden können und den gesamten Wahlvorschlag betreffen, kann bis zum 19. Januar 2026, 18:00 Uhr, ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden, gegebenenfalls nach einer neuen Aufstellungsversammlung.
Reine redaktionelle Änderungen, wie Schreibfehler oder Vereinheitlichungen der Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers auf dem Stimmzettel, gelten nicht als Mängel. Diese werden lediglich zur Information an die beauftragte Person weitergegeben.
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8.2 Mängel
8.2.1 System der Mängelbeseitigung
- Bis zum Ende der Einreichungsfrist (8. Januar 2026, 18:00 Uhr): Änderungen sind uneingeschränkt zulässig, da der Wahlvorschlag bis dahin auch vollständig zurückgenommen und neu eingereicht werden könnte.
- Nach Ablauf der Einreichungsfrist bis 19. Januar 2026, 18:00 Uhr: Behebbare Mängel können grundsätzlich weiterhin korrigiert werden. Für nicht behebbare Mängel kann ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden.
- Bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und des Beschwerdeausschusses: Behebbare Mängel an eingereichten Wahlvorschlägen können noch beseitigt werden.
8.2.2 Behebbare MängelRegelung: § 47 GLKrWO
Folgende Mängel können behoben werden:
1. fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,
2. fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
3. fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über die Wählbarkeit und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit,
4. fehlende Erklärungen von Personen, deren Name auf mehreren Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl enthalten ist, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden oder ob sie bei der Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Landrätin oder zum Landrat als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten wollen,
5. die Unvollständigkeit eines Wahlvorschlags infolge ausgeschiedener sich bewerbender Personen,
6. fehlende Erklärungen von wahlberechtigten Personen, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder unterstützt haben, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden,
7. bei Landkreiswahlen fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über das Wahlrecht von unterzeichnenden Personen von Wahlvorschlägen sowie der beauftragten Person und deren Stellvertretung,
8. die fehlende Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird,
9. unwirksame oder fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften,
10. bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl unrichtige Angaben zur mehrfachen Aufführung sich bewerbender Personen.
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8.3 (Teilweise) ungültige Wahlvorschläge
Es ist gesetzlich abschließend geregelt, in welchen Fällen Wahlvorschläge insgesamt oder teilweise ungültig sind. Grundlage hierfür ist § 50 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO).
8.3.1 Insgesamt ungültige Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag ist insgesamt ungültig,
1. wenn er nicht rechtzeitig eingereicht worden ist,
2. wenn er nicht von der vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigter persönlich unterzeichnet ist,
3. wenn sich die erforderliche Zahl von Wahlberechtigten nicht wirksam in die Unterstützungsliste eingetragen hat,
4. wenn die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nicht beigebracht ist oder sie nicht die vorgeschriebenen Angaben und Unterschriften enthält,
5. wenn der Niederschrift die Anwesenheitsliste nicht beigefügt ist,
6. wenn auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass
a) zur Aufstellungsversammlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde,
b) die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig war, weil an der Abstimmung nicht mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilgenommen haben,
oderc) die unterzeichnenden Personen der Niederschrift nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben oder
d) bei der Wahl der sich bewerbenden Personen das vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet wurde,
7. wenn die sich bewerbende Person bei Bürgermeister- oder Landratswahlen nicht wählbar ist,
8. wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Person fehlen,
9. wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die als Bewerber oder Bewerberin aufgestellte Person erklärt, dass sie sich nicht auf diesem Wahlvorschlag bewerben will,
10. wenn bei Bürgermeister- oder Landratswahlen die erforderliche Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Person fehlt,
11. wenn bei Landkreiswahlen für die vorgeschriebene Zahl unterzeichnender Personen der Wahlvorschläge die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht fehlen,
12. wenn sich bei einem festgestellten Mehrfachauftreten der Wahlvorschlagsträger für einen anderen Wahlvorschlag entschieden hat,
13. wenn bei einem festgestellten Mehrfachauftreten die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, nicht rechtzeitig vorgelegt wurde oder sich widersprechende Mitteilungen abgegeben werden.
Ungültige Wahlvorschläge werden vollständig vom Wahlausschuss zurückgewiesen.
8.3.2 Teilweise ungültige Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag ist teilweise ungültig,
1. soweit darin nichtwählbare Personen aufgeführt sind,
2. soweit die sich bewerbenden Personen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3. soweit er mehr sich bewerbende Personen enthält, als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind; sie werden Ersatzleute, soweit dies dem erkennbaren Willen der Aufstellungsversammlung entspricht,
4. soweit sich bewerbende Personen mehr als dreifach aufgeführt sind,
5. soweit auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die mehrfache Aufführung sich bewerbender Personen nicht dem Ergebnis der Abstimmung entspricht,
6. soweit bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Personen fehlen,
7. soweit bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen erforderliche Bescheinigungen der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Personen fehlen,
8. soweit bei Landkreiswahlen die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht der beauftragten Personen und deren Stellvertretung fehlen.
In einem teilweise ungültigen Wahlvorschlag werden die ungültigen Eintragungen gestrichen.
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8.4 Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss
Regelung: Art. 32 GLKrWG
Die Zulassung der Wahlvorschläge erfolgt durch den Wahlausschuss.
- Der Ausschuss tagt am Dienstag, den 20. Januar 2026 (47. Tag vor der Wahl) und entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Vorschläge.
- Entscheidungen werden in der Sitzung bekanntgegeben.
- Bei ganz oder teilweise ungültigen Wahlvorschlägen wird die beauftragte Person unverzüglich informiert.
Einwendungen:
- Können von einer betroffenen Partei oder Wählergruppe schriftlich, per Fax oder zur Niederschrift bei der Wahlleitung bis 26. Januar 2026, 18:00 Uhr erhoben werden.
- E-Mail ist nicht zulässig.
- Der Wahlausschuss entscheidet spätestens bis 27. Januar 2026, 24:00 Uhr.
Kommt es weiterhin zu Streitigkeiten, entscheidet auf Antrag der betroffenen Partei oder Wählergruppe der Beschwerdeausschuss (Regierung von Oberbayern):
- Antrag spätestens bis 29. Januar 2026, 18:00 Uhr schriftlich, per Fax oder zur Niederschrift bei der Wahlleitung.
- Entscheidung spätestens bis 2. Februar 2026, 24:00 Uhr.
Hinweis:
Gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses oder Beschwerdeausschusses ist keine Klage möglich. Erst nach Verkündung des Wahlergebnisses können diese im Rahmen einer Wahlprüfung nach Art. 51 GLKrWG angefochten werden. Vor Abschluss des Wahlverfahrens sind verwaltungsgerichtliche Eingriffe ausgeschlossen.
Weiterführende Informationen und alle Anlagen finden Sie unter: www.statistik.bayern.de
Persönliche Ansprechpartner
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wahlamtes gerne telefonisch oder persönlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung.